Satzung des Märkischen Turngaus

Die nachstehende Satzung wurde auf dem ordentlichen Gauturntag am 20. März 1993 in Schwerte-Ergste beschlossen und zuletzt vom ordentlichen Gauturntag am 9. April 2011 in Sprockhövel geändert.

Der Märkische Turngau ist in das Vereinsregister Hagen unter Nr. 934 eingetragen.

§ 1 Ziele und Aufgaben

(1) Der Märkische Turngau e. V. – nachstehend MTG genannt – pflegt das von Friedrich Ludwig Jahn begründete deutsche Turnen; dazu gehört vor allem das Allgemeine Turnen, der Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport sowie der Spitzensport.
Turnen umfasst ein vielseitiges Angebot an sportlichen, musischen und kulturellen Aktivitäten.
Turnen in der Gemeinschaft schafft soziale Bindung. Turnen leistet einen Beitrag zur Kultur- und Sozialpolitik.
(2) Träger des turnerischen Angebots sind die Vereine im MTG. Sie bieten Möglichkeiten zu sportlicher Betätigung und zu sinnvoller Freizeitgestaltung. Die Vereine leisten über das Bewegungsangebot im Spiel-, Übungs- und Wettkampfbetrieb hinaus sozialwirksame und gesellschaftspolitische Arbeit.
Die Vereine bieten die Möglichkeit, Gemeinschaft zu erleben und verantwortlich mitzugestalten.
(3) Für den MTG ist es vorrangige Aufgabe, das Turnen zu fördern und die Vereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Dies geschieht insbesondere durch die planmäßige Aus- und Fortbildung geeigneter Fachwartinnen und Fachwarte, Lehrkräfte sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter.
Turnen fördert den Freizeitwert, den Gesundheitswert, den Bildungswert, den Sozial wert und verbessert damit die Lebensqualität der Menschen. Im Mittelpunkt steht dabei immer das Wohl des Menschen. Daher versteht der MTG es als seine Verpflichtung, aktiv zu einer lebenswerten, friedlichen und menschenfreundlichen Umwelt beizutragen.
(4) Der MTG stellt sich diese Ziele und Aufgaben in Anerkennung der Menschenrechte, der parteipolitischen Neutralität, zwischenmenschlicher, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und mit dem Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung im Sinne der geltenden Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
(5) Der MTG nimmt seine Aufgaben in den Bereichen „Allgemeines Turnen“ und „Sport“ wahr.
Allgemeines Turnen ist das vielseitige Angebot unter Einbeziehung aller sportlichen und musisch-kulturellen Aktivitäten des MTG für Kinder, Jugendliche, Frauen, Männer und Ältere.
Wesentliche Aufgabe ist das Gestalten des Spiel- und Übungsbetriebs im Verein. Dazu gehören auch Wettkämpfe und Wettbewerbe.
Sport ist das sportartspezifische Angebot der vom DTB vertretenen Individual- und Spielsportarten. In diesem Bereich stehen Training und Wettkampf im Vordergrund.
Im Bereich des Leistungssports sieht der MTG seine wesentliche Aufgabe in der Förderung der Leistungsentwicklung im Nachwuchsbereich mit dem Ziel, die Arbeit der Vereine, Vereins- und Arbeitsgemeinschaften aktiv zu unterstützen

§ 2 Rechtlicher Status

(1) Der MTG ist eingetragener Verein. Er hat seinen Sitz in Hagen/Westfalen und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der MTG ist die Gemeinschaft der Vereine und Vereinsabteilungen in den Turnbezirken Hagen-Schwelm, Ruhr, Iserlohn und Hemer-Menden, die sich zum Turnertum bekennen und diese Satzung anerkennen.
Die Grenzen der Turnbezirke können nur auf Antrag des Vorstandes und der unmittelbar beteiligten Turnbezirke geändert werden. Dabei soll nach Möglichkeit dem Wunsche eines Vereins hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zu einem bestimmten Turnbezirk Rechnung getragen werden.
Die Gausatzung gilt entsprechend für die Turnbezirke. Den Turnbezirken werden die Mittel für Verwaltung und Lehrarbeit im Rahmen des Gauhaushaltsplanes zur Verfügung gestellt.
Auf einem ordentlichen Bezirksturntag wählen die Vereine selbständig ihren Bezirksvorstand einschließlich der Fachwarte.
(3) Der MTG ist Mitglied

Der MTG übt diese Mitgliedschaften im gemeinsamen Interesse seiner Vereine bzw. Vereinsabteilungenaus.
(4) Der MTG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der MTG ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des MTG dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des MTG.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des MTG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des EStG (§ 3 Nr. 26 a) eine Ehrenamtspauschale zu gewähren.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können sein:

(2) Mit der Mitgliedschaft wird die Verbindlichkeit der Satzung des MTG und seiner Ordnungen anerkannt.
(3) Die Mitgliedschaft im MTG kann ein Verein bzw. eine Vereinsabteilung schriftlich beim Vorstand beantragen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Satzungen des MTG, des WTB und des DTB an.
Gegen die Ablehnung einer Aufnahme steht dem Antragsteller das Recht des Einspruchs beim Ehrenrat des MTG und bei Ablehnung durch diesen die Beschwerde beim Rechtsausschuss des WTB zu. Dessen Entscheidung ist endgültig.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins bzw. der Vereinsabteilung. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils zum 31.12. eines Kalenderjahres (Tag des Wirksamwerdens eines Austritts) erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich dem Vorstand gegenüber abzugeben. Für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel der Aufgabe zur Post maßgebend.
Bis zum Wirksamwerden des Austritts bestehen sämtliche Rechte und Pflichten aus der Satzung des MTG, seinen Ordnungen sowie den Beschlüssen seiner Organe und den von ihnen getroffenen Vereinbarungen fort.
Gegen den Ausschluss aus dem MTG kann der Ehrenrat angerufen werden. Gegen seine Entscheidung ist die Beschwerde an den Rechtsausschuss des WTB zulässig. Dessen Entscheidung ist endgültig.
Bestehende Verbindlichkeiten werden durch den Ausschluss nicht aufgehoben. Beiträge sind in jedem Fall für das ganze Kalenderjahr zu entrichten, in dem der Ausschluss erfolgt.
(5) Persönlichkeiten, die sich um die Förderung des MTG oder seines Zweckes besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss des Gauturntages zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Vereine bzw. Vereinsabteilungen und deren Mitglieder sind berechtigt,

(2) Die Vereine bzw. die Vereinsabteilungen sind verpflichtet,

§ 5 Beiträge, Verbandsabgaben und Umlagen

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des MTG werden Mitgliedsbeiträge und falls erforderlich Umlagen erhoben. Darüber hinaus werden vom WTB, LSB, DTB und DOSB zusätzliche Verbandsabgaben berechnet.
(2) Grundlage für die Berechnung der Beitragszahlung ist die Zahl der durch die Bestandserhebung ermittelten Mitglieder der Vereine bzw. der Vereinsabteilungen. Über die Höhe der Beiträge und der Umlagen für den MTG entscheidet der Gauturntag.
Gaubeitrag, Umlagen und Verbandsabgaben werden vom MTG durch Beitragsrechnung von den Vereinen erhoben.

§ 6 Märkische Turnerjugend

(1) Die Märkische Turnerjugend (MTJ) ist die Jugendorganisation des MTG.
(2) Die Kinder und Jugendlichen der Vereine bzw. der Vereinsabteilungen und ihre gewählten Vertreter/Vertreterinnen bilden die MTJ.
(3) Die MTJ gibt sich eine Jugendordnung, die nicht im Widerspruch zur Satzung des MTG stehen darf. Die Jugendordnung regelt die Zusammensetzung der Gremien und deren Aufgaben und Zuständigkeiten.
(4) Sie führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung des MTG; sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel.
(5) Die in der Jugendordnung genannten Gremien entscheiden eigenständig für den Altersbereich bis 18 Jahre. Bei diesen eigenständigen Entscheidungen soll die MTJ ihrer Mitverantwortung für die Gesamtbelange des MTG Rechnung tragen.
(6) Umstrittene Beschlüsse von MTG-Gremien, die die Turnerjugend betreffen, können durch Einspruch über den Vorstand der MTJ vom Vorstand des MTG ausgesetzt werden. Ist keine gemeinsame Beschlussfindung möglich, wird die Angelegenheit an den Ehrenrat weitergeleitet. Gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde an den Rechtsausschuss des WTB zulässig, der endgültig entscheidet.

§ 7 Organisation

(1) Organe des MTG sind

Bestimmend für die Tätigkeit der Organe sind die Satzung und die Ordnungen des MTG, die zu dieser Satzung nicht im Widerspruch stehen dürfen.
Die Mitglieder der Organe arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen – das ist die Summe der Ja- und Neinstimmen – gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Wahlen ist die Kandidatin/der Kandidat gewählt, die bzw. der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gemäß Satz 1 erhalten hat. Das Abstimmungsverfahren ist für alle Wahlen in allen Organen verbindlich.
Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit, für die Auflösung ist die Dreiviertelmehrheit erforderlich.
Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
(3) Über die Verhandlungen in den Organen ist eine Niederschrift zu fertigen; die Beschlüsse sind darin aufzunehmen.

§ 8 Gauturntag

(1) Den Gauturntag bilden

(2) Der Gauturntag tritt alle zwei Jahre zusammen. Außerordentliche Gauturntage kann der Vorstand einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Vereine bzw. Vereinsabteilungen dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
Der Vorstand gibt Tagungsort und -zeit sowie die Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Gauturntag durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder des Hauptausschusses, die Abgeordneten der MT J und die Ehrenmitglieder sowie an die Vereine bzw. die Vereinsabteilungen bekannt.
Die Beratungen des Gauturntages sind öffentlich, wenn er nichts anderes beschließt. Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende leitet den Gauturntag. Jeder ordnungsgemäß einberufene Gauturntag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Den Vereinen bzw. den Vereinsabteilungen obliegt die Nominierung ihrer Abgeordneten.
(3) Dem Gauturntag obliegt es,

(4) Anträge für den Gauturntag sind mindestens zwei Wochen vor dem Turntag schriftlich an den Vorstand zu richten. Verspätet eingehende Anträge oder solche, die erst auf dem Turntag gestellt werden, können nur nach Turntagsbeschluss beraten werden.

§ 9 Hauptausschuss

(1) Den Hauptausschuss bilden

(2) Der Hauptausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand gibt Tagungsort und -zeit sowie die Tagesordnung mindestens drei Wochen vor der Sitzung des Hauptausschusses bekannt.
Der/die Gauvorsitzende bzw. der/die stellvertretende Gauvorsitzende leitet die Sitzung des Hauptausschusses.
(3) Aufgaben des Hauptausschusses sind,

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand ist Führungsorgan des MTG und bestimmt die Umsetzung der vom DTB und WTB vorgegebenen Aufgaben und Zielsetzungen. Er ist dem Gauturntag verantwortlich.
Wesentliche Aufgabe des Vorstandes ist die Wahrnehmung der Gesamtinteressen des MTG, entsprechend den in § 1 beschriebenen Aufgaben und Zielen.
(2) Den Vorstand bilden:

  1. Gauvorsitzende/r
  2. Stellvertr. Gauvorsitzende/r
  3. Gauoberturnwart/in
  4. Stellvertr. Gauoberturnwart/in
  5. Gaugeschäftsführer/in
  6. Gaukassenwart/in
  7. Gauturnwart/in
  8. Gausportwart/in
  9. Gauspielwart/in
  10. Gaufrauenwartin
  11. Gaujugendwart
  12. Gaujugendwartin
  13. Gaupressewart/in
  14. Gaukulturwart/in
  15. alle Bezirksvorsitzenden
  16. alle Bezirksoberturnwarte/innen

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Gauturntag für eine Amtszeit von vier Jahren (im jeweiligen zweijährigen Wechsel der geraden und ungeraden Mittglieder nach Absatz (2)) gewählt.
Ausgenommen hiervon sind die Gaujugendwartin und der Gaujugendwart, die vom Gaujugendturntag gewählt werden, sowie die Bezirksvorsitzenden und Bezirksoberturnwarte und -oberturnwartinnen, die von den Bezirksturntagen gewählt werden.
(4) Die Gewählten führen ihre Ämter bis zur Neu- oder Wiederwahl. Scheiden gewählte Vorstandsmitglieder zwischenzeitlich aus, so ergänzt der Hauptausschuss, bei den Jugendvertretern die MTJ im Rahmen der Jugendordnung, durch Wahl den Vorstand für den Rest der Amtsperiode.
(5) Der/die Vorsitzende und Stellvertreter/in, Oberturnwart/in, Kassenwart/in und Geschäftsführer/in bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die rechtswirksame Vertretung des MTG erfolgt durch das Zusammenwirken von mindestens zwei der vorgenannten Personen.
Er führt die laufenden Geschäfte und entscheidet in unaufschiebbaren Angelegenheiten. Er bereitet die Planungen und Entscheidungen des Vorstandes vor.
(6) Dem Vorstand obliegen

(7) Der Vorstand beruft die Vertreterinnen und Vertreter des MTG in den Gremien des WTB und des DTB, sofern diese nicht kraft Amtes berufen sind.
(8) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

§ 11 Turnrat

(1) Den Turnrat bilden:

  1. Gauoberturnwart/in
  2. Stellvertr. Gauoberturnwart/in
  3. Frauenturnwart/in
  4. Fachwart/in für ältere Turnerinnen
  5. Männerturnwart/in
  6. Fachwart/in für ältere Turner
  7. Fachwart/in für Sport mit Älteren – Seniorensport
  8. Kunstturnwart/in, weibl. (Kürübungen)
  9. Kunstturnwart/in, weibl. (L- u. D-Stufen)
  10. Kunstturnwart/in, männl.
  11. Leichtathletikwart/in
  12. Schwimmwart/in
  13. Fachwart/in für OL – Laufen/Wandern
  14. Fechtwart/in
  15. Skiwart/in
  16. Fachwart/in für rhythmische Sportgymnastik
  17. Fachwart/in für das Spielmannswesen
  18. Fachwart/in für Trampolinturnen
  19. Fachwart/in für Rhönradturnen
  20. Fachwart/in für Faustball
  21. Fachwart/in für Prellball, weibl.
  22. Fachwart/in für Prellball, männl.
  23. Fachwart/in für Korfball
  24. Fachwart/in für Volleyball
  25. Fachwart/in für Ringtennis
  26. Fachwart/in für Indiaca
  27. Fachwart/in für Völkerball
  28. Fachwart/in für Wandern
  29. Kampfrichterwartin Gerätturnen, weibl.
  30. Kampfrichterwart Gerätturnen, männl.
  31. Kampfrichterwart/in Trampolinturnen
  32. Kampfrichterwartin für rhythmische Sportgymnastik
  33. Kampfrichterwart/in Leichtathletik
  34. Kampfrichterwart/in Schwimmen
  35. Ligaobmann, Kunstturnen, weibl.
  36. Ligaobmann, Kunstturnen, männl.
  37. Jugendturnwart/in, weibl.
  38. Jugendturnwart/in, männl.
  39. Kinderturnwart/in, weibl.
  40. Kinderturnwart/in, männl
  41. Fach wart/in Eltern-und- Kindturnen
  42. Bezirksoberturnwarte/innen
  43. weitere vom Turntag zu bestellende Mitglieder.

(2) Der/die Oberturnwart/in oder der/die stellvertretende Oberturnwart/in leitet die Sitzungen des Turnrates. Der Turnrat tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Der/die Oberturnwart/in bzw. der/die stellvertretende Oberturnwart/in gibt Tagungsort und -zeit sowie die Tagesordnung mindestens drei Wochen vor der Sitzung des Turnrates bekannt.
(3) Aufgabe des Turnrates ist es, alle Angelegenheiten, die den Turngau, die Turnbezirke und die Vereine in fachlicher und organisatorischer Art betreffen, zu beraten und auszuführen.
Zur Erledigung dieser Aufgaben kann der Turnrat Arbeitsausschüsse bilden. Mitglieder dieser Arbeitsausschüsse müssen nicht Mitglieder des Turnrates sein.
(4) Die Mitglieder des Turnrates werden, soweit sie nicht Mitglieder des Vorstandes sind, auf die Dauer von vier Jahren (jeweils im zweijährigen Rhythmus der in Absatz (1) aufgeführten geraden und ungeraden Mitglieder) unter Leitung des Oberturnwartes/der Oberturnwartin oder des stellvertretenden Oberturnwartes/der stellvertretenden Oberturnwartin von den Bezirks- und Vereinsfachwarten sowie den Bezirks- und Vereinsfachwartinnen gewählt und vom Gauturntag bestätigt.
Die Vertretungen der MTJ werden vom Gaujugendturntag, die Bezirksoberturnwarte und -wartinnen von den Bezirksturntagen gewählt.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds des Turnrates schlägt die Gauoberturnwartin/der Gauoberturnwart oder die stellvertretende Gauoberturnwartin/ der stellvertretende Gauoberturnwart dem Vorstand einen kommissarischen Amtsinhaber vor, der das Amt bis zum nächsten Gauturntag ausübt. Für die MTJ fällt diese Aufgabe dem nach der Jugendordnung zuständigen Gremium zu.

§ 12 Finanzen

(1) Die Verwaltung der Gelder – Einnahmen und Ausgaben – richtet sich nach den vom Gauturntag genehmigten Haushaltsplänen. Die Einnahmen bestehen aus den vom Turntag festgesetzten Beiträgen der Vereine bzw. der Vereinsabteilungen, Zuschüssen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Spenden und aus Überschüssen von Veranstaltungen.
(2) Die einzelnen Positionen der Ausgaben werden in den vom Gauturntag genehmigten Haushaltsplänen geregelt.
(3) Für jedes Mitglied haben die Vereine bzw. die Vereinsabteilungen die Beiträge und Umlagen für den DTB und WTB zuzüglich eines vom Gauturntag festzusetzenden Gaubeitrages an den/die Gaukassenwart/in zu entrichten. Maßgebend sind die bei der zum Jahresbeginn durchzuführenden Bestandserhebung festgestellten Mittgliederzahlen, wobei für den Gaubeitrag ein kostendeckender Mindestbeitrag erhoben wird. Dieser wird vom Vorstand festgelegt und vom Gauturntag genehmigt.
(4) Vereine bzw. Vereinsabteilungen, die trotz Mahnung mit ihren Zahlungen an die Gaukasse im Rückstand sind, kann die Teilnahme an Veranstaltungen anderer Vereine, der Bezirke und des Gaues durch den Vorstand (Gesamtvorstand) untersagt werden (Sperre). Gegen die Verhängung der Sperre ist der Einspruch an den Ehrenrat des MTG zulässig; er hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Ehrenrates ist die Anrufung des Rechtsausschusses des WTB möglich. Dessen Entscheidung ist endgültig.
(5) Stundung der Gaubeiträge (nicht aber der Beträge an den DTB und WTB) kann der Vorstand unter Festlegung der Dauer der Stundung und der Höhe der zu stundenden Beträge gewähren. In besonderen Fällen kann der Kassenwart/die Kassenwartin Einsicht in die Vereinskassenführung (Mitgliederlisten) nehmen.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Ehrungen und Auszeichnungen

Die Ehrenmitgliedschaft im MTG und turnerische Auszeichnungen können Personen verliehen werden, die sich um die Förderung des Turnens besonders verdient gemacht haben. Für die Verleihung der Auszeichnungen sind die Ehrenordnungen des DTB, des WTB und des MTG maßgebend.

§ 14 Ausschluss und Berufung

Vereine und Vereinsabteilungen, die dieser Satzung zuwiderhandeln oder gröblich gegen die Interessen des MTG verstoßen, können von dem Vorstand (Gesamtvorstand) ausgeschlossen werden.
Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ausschlussbescheides kann Einspruch beim Ehrenrat gegen dessen Entscheidung innerhalb eines Monats seit Zustellung der Entscheidung des Ehrenrates Beschwerde beim Rechtsausschuss des WTB eingelegt werden. Beide Rechtsmittel haben aufschiebende Wirkung. Der Rechtsausschuss des WTB entscheidet endgültig.
Mit der Auflösung, dem Austritt oder Ausschluss eines Vereins oder einer Vereinsabteilung aus dem MTG endet jeder Anspruch dieses Vereins oder dieser Vereinsabteilung auf das Gauvermögen. Ebenso erlischt damit auch die Mitgliedschaft im DTB und WTB.

§ 15 Ehrenrat

(1) Die Mitglieder des Ehrenrates werden vom Gauturntag für vier Jahre gewählt.
Er besteht aus fünf Mitgliedern – Männern und Frauen –, die weder dem Vorstand noch dem Turnrat angehören dürfen.
Außer als Einspruchsinstanz in den in der Satzung genannten Fällen kann der Ehrenrat allgemein als Schlichtungsinstanz bei Streitigkeiten der Mitglieder untereinander oder bei solchen der Führungsgremien des MTG mit den Vereinen bzw. Vereinsabteilungen angerufen werden. Kommt es durch Vermittlung des Ehrenrates nicht zu einer Einigung, kann der Ehrenrat, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind, eine endgültige Entscheidung treffen.
(2) Der Ehrenrat wählt aus seinen Reihen eine/n Vorsitzende/n.
(3) Der/die Gauvorsitzende oder seine bzw. ihre Stellvertretung ist zu den Sitzungen des Ehrenrates einzuladen. Er/sie hat aber lediglich beratende Stimme.

§ 16 Änderung der Satzung, Auflösung

(1) Diese Satzung kann nur von einem Gauturntag geändert werden. Anträge dazu müssen in vollem Wortlaut auf der Tagesordnung stehen.
(2) Die Auflösung des MTG kann nur von einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Gauturntag vorgenommen werden. Er wählt auch die Liquidatoren. Das nach Abschluss der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an den WTB bzw. DTB (in dieser Reihenfolge) mit der Auflage, es bis zu zwei Jahren treuhänderisch zu verwalten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der WTB bzw. der DTB berechtigt, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige turnerische Zwecke zu verwenden. Entsprechendes gilt, wenn der MTG aufgelöst wird oder sein bisheriger Zweck entfällt.

Jugendordnung

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Die Märkische Turnerjugend - MTJ - ist die Gemeinschaft aller jungen Menschen des Märkischen Turngaues (MTG) und ihrer gewählten Vertreter/innen.

§ 2 Grundsätze

Die Märkische Turnerjugend will jungen Menschen helfen, sich zu gesunden und lebensfrohen Menschen zu entwickeln. Sie erstrebt die selbständig entscheidende Persönlichkeit, die sich ihrer Verantwortung gegenüber dem Mitmenschen, der Gesellschaft und der Umwelt bewusst ist und danach handelt.
Sie bekennt sich zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung. Grundlage ihrer Arbeit ist das von Friedrich Ludwig Jahn begründete Turnen.
Von ihren Mitgliedern fordert die MTJ die Anerkennung der Menschenrechte. Die MTJ übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz.

§ 3 Aufgaben

3.1 Die Hauptaufgabe der MTJ ist die umfassende Förderung des Turnens (Bewegung, Spiel und Sport). Zugleich erfüllt die MTJ gesellschafts- und bildungspolitische Aufgaben.

3.2 Das Streben nach Leistung ist zu fördern und hat im Dienst dieser Aufgaben zu stehen. Grundlage für alle leistungsverbessernden Maßnahmen ist die Berücksichtigung der körperlichen, geistigen und sozialen Entwicklung der jungen Menschen unter Beachtung ganzheitlicher Gesundheitsaspekte.

3.3 Die MTJ bemüht sich um eine altersgemäß gestaltete Freizeit. Sie orientiert sich an den Bedürfnissen junger Menschen und legt Wert auf die Bildung von Turnerjugendgruppen.

3.4 Die MTJ strebt zur Verwirklichung ihrer Aufgaben die Zusammenarbeit mit allen Trägern der Jugendhilfe an.

§ 4 Verwaltung

4.1 Die MTJ führt und verwaltet sich selbst unter Anerkennung der Satzung und Ordnungen des Märkischen Turngaues.

4.2 Die MTJ entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

4.3 Die Jugendordnungen der Bezirke, Vereine und Abteilungen dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Jugendordnung stehen.

§ 5 Organe

Organe sind:
5.1 der Gaujugendtag,
5.2 der Gaujugendausschuss.

§ 6 Gaujugendtag

Der Gaujugendtag ist das oberste Organ der MTJ. Er tritt jeweils im Jahr des ordentlichen Gauturntages vor diesem zusammen und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Jugendausschuss bestimmt Tagungsort und Tagesordnung und gibt diese mindestens vier Wochen vor dem Gaujugendtag bekannt. Anträge müssen spätestens eine Woche vor dem Jugendtag bei dem/der Gaujugendwart/in vorliegen.

§ 7 Teilnehmer am Gaujugendtag

Dem Gaujugendtag gehören stimmberechtigt an:

7.1 die Delegierten der Turnerjugend aus den Vereinen,

7.2 die Mitglieder des Gaujugendausschusses.

Die Delegierten sollen mindestens 14 Jahre und nicht älter als 30 Jahre sein. Ausnahmen sollen sich bei den über 30-Jährigen auf ein Drittel der Abgeordneten der Vereine beschränken. Die Gesamtzahl der Stimmberechtigten richtet sich nach der letzten Bestandserhebung (Mitglieder bis 27 Jahre). Die Vereine können je angefangene 100 Jugendliche einen Delegierten entsenden.

§ 8 Aufgabe des Gaujugendtages

Dem Gaujugendtag obliegt:

  1. die Berichte des Gaujugendausschusses entgegenzunehmen,
  2. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung der MTJ zu beschließen,
  3. den Jugendausschuss zu entlasten,
  4. 20 Delegierte der MTJ für den Gauturntag festzulegen,
  5. Richtlinien für die Arbeit der MTJ festzulegen,
  6. über Anträge zu beschließen.

§ 9 Jugendausschuss

Den Jugendausschuss bilden:

  1. Gaujugendwart,
  2. Gaujugendwartin,
  3. Fachwart/in für Jugendturnen männlich,
  4. Fachwart/in für Jugendturnen weiblich,
  5. Fachwart/in für Kinderturnen männlich,
  6. Fachwart/in für Kinderturnen weiblich,
  7. Fachwart/in für Eltern-Kindturnen,
  8. Fachwart/in für Öffentlichkeitsarbeit der Jugend,
  9. Je ein Bezirksvertreter aus den Bereichen Kinder- oder Jugendturnen

Der Jugendausschuss kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben berufen.

Die Mitglieder des Gaujugendauschusses mit Ausnahme der Nr. 9 werden vom Gaujugendtag auf vier Jahre gewählt, und zwar abwechselnd gerade und ungerade Kennzahlen. Der Gaujugendausschuss erledigt alle anfallenden Arbeiten der MTJ nach den Richtlinien des Gaujugendtages.
Alle vorgenannten Ämter können geschlechtsunabhängig besetzt werden.

§ 10 Vertretung der Jugend

Der Gaujugendwart und die Gaujugendwartin sind Mitglieder des Gauvorstandes des Märkischen Turngaues.
Fachwart/in für Jugendturnen männlich, Fachwart/in für Jugendturnen weiblich, Fachwart/in für Kinderturnen männlich, Fachwart/in für Kinderturnen weiblich und Fachwart/in für Eltern-Kindturnen sind Mitglieder des Turnrates des Märkischen Turngaues.

§ 11 Ordnungsänderungen

Änderungen der Ordnung der Märkischen Turnerjugend bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten. Anträge dazu müssen in vollem Wortlaut auf der Tagesordnung stehen.

Zuletzt geändert und verabschiedet durch den Gaujugendtag am 01.03.2015 in Ennepetal.

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