Gymwelt, Kinderturnen, Turnen

Verband für Leistungs-,
Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport
im Ennepe-Ruhr-Kreis, dem Märkischen Kreis und der Stadt Hagen

Jugendordnung der Märkischen Turnerjugend

 
§ 1 Name und Mitgliedschaft

Die Märkische Turnerjugend - MTJ - ist die Gemeinschaft aller jungen Menschen des Märkischen Turngaues (MTG) und ihrer gewählten Vertreter/innen.

 
§ 2 Grundsätze

Die Märkische Turnerjugend will jungen Menschen helfen, sich zu gesunden und lebensfrohen Menschen zu entwickeln. Sie erstrebt die selbständig entscheidende Persönlichkeit, die sich ihrer Verantwortung gegenüber dem Mitmenschen, der Gesellschaft und der Umwelt bewusst ist und danach handelt.
Sie bekennt sich zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung. Grundlage ihrer Arbeit ist das von Friedrich Ludwig Jahn begründete Turnen.
Von ihren Mitgliedern fordert die MTJ die Anerkennung der Menschenrechte. Die MTJ übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz.

 
§ 3 Aufgaben

3.1 Die Hauptaufgabe der MTJ ist die umfassende Förderung des Turnens (Bewegung, Spiel und Sport). Zugleich erfüllt die MTJ gesellschafts- und bildungspolitische Aufgaben.

3.2 Das Streben nach Leistung ist zu fördern und hat im Dienst dieser Aufgaben zu stehen. Grundlage für alle leistungsverbessernden Maßnahmen ist die Berücksichtigung der körperlichen, geistigen und sozialen Entwicklung der jungen Menschen unter Beachtung ganzheitlicher Gesundheitsaspekte.

3.3 Die MTJ bemüht sich um eine altersgemäß gestaltete Freizeit. Sie orientiert sich an den Bedürfnissen junger Menschen und legt Wert auf die Bildung von Turnerjugendgruppen.

3.4 Die MTJ strebt zur Verwirklichung ihrer Aufgaben die Zusammenarbeit mit allen Trägern der Jugendhilfe an.

 
§ 4 Verwaltung

4.1 Die MTJ führt und verwaltet sich selbst unter Anerkennung der Satzung und Ordnungen des Märkischen Turngaues.

4.2 Die MTJ entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

4.3 Die Jugendordnungen der Bezirke, Vereine und Abteilungen dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Jugendordnung stehen.

 
§ 5 Organe

Organe sind:
5.1 der Gaujugendtag,
5.2 der Gaujugendausschuss.

 
§ 6 Gaujugendtag

Der Gaujugendtag ist das oberste Organ der MTJ. Er tritt jeweils im Jahr des ordentlichen Gauturntages vor diesem zusammen und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Jugendausschuss bestimmt Tagungsort und Tagesordnung und gibt diese mindestens vier Wochen vor dem Gaujugendtag bekannt. Anträge müssen spätestens eine Woche vor dem Jugendtag bei dem/der Gaujugendwart/in vorliegen.

 
§ 7 Teilnehmer am Gaujugendtag

Dem Gaujugendtag gehören stimmberechtigt an:

7.1 die Delegierten der Turnerjugend aus den Vereinen,

7.2 die Mitglieder des Gaujugendausschusses.

Die Delegierten sollen mindestens 14 Jahre und nicht älter als 30 Jahre sein. Ausnahmen sollen sich bei den über 30-Jährigen auf ein Drittel der Abgeordneten der Vereine beschränken. Die Gesamtzahl der Stimmberechtigten richtet sich nach der letzten Bestandserhebung (Mitglieder bis 27 Jahre). Die Vereine können je angefangene 100 Jugendliche einen Delegierten entsenden.

 
§ 8 Aufgabe des Gaujugendtages

Dem Gaujugendtag obliegt:

  1. die Berichte des Gaujugendausschusses entgegenzunehmen,
  2. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung der MTJ zu beschließen,
  3. den Jugendausschuss zu entlasten,
  4. 20 Delegierte der MTJ für den Gauturntag festzulegen,
  5. Richtlinien für die Arbeit der MTJ festzulegen,
  6. über Anträge zu beschließen.

 
§ 9 Jugendausschuss

Den Jugendausschuss bilden:

  1. Gaujugendwart,
  2. Gaujugendwartin,
  3. Fachwart/in für Jugendturnen männlich,
  4. Fachwart/in für Jugendturnen weiblich,
  5. Fachwart/in für Kinderturnen männlich,
  6. Fachwart/in für Kinderturnen weiblich,
  7. Fachwart/in für Eltern-Kindturnen,
  8. Fachwart/in für Öffentlichkeitsarbeit der Jugend,
  9. Je ein Bezirksvertreter aus den Bereichen Kinder- oder Jugendturnen

Der Jugendausschuss kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben berufen.

Die Mitglieder des Gaujugendauschusses mit Ausnahme der Nr. 9 werden vom Gaujugendtag auf vier Jahre gewählt, und zwar abwechselnd gerade und ungerade Kennzahlen. Der Gaujugendausschuss erledigt alle anfallenden Arbeiten der MTJ nach den Richtlinien des Gaujugendtages.
Alle vorgenannten Ämter können geschlechtsunabhängig besetzt werden.

 
§ 10 Vertretung der Jugend

Der Gaujugendwart und die Gaujugendwartin sind Mitglieder des Gauvorstandes des Märkischen Turngaues.
Fachwart/in für Jugendturnen männlich, Fachwart/in für Jugendturnen weiblich, Fachwart/in für Kinderturnen männlich, Fachwart/in für Kinderturnen weiblich und Fachwart/in für Eltern-Kindturnen sind Mitglieder des Turnrates des Märkischen Turngaues.

 
§ 11 Ordnungsänderungen

Änderungen der Ordnung der Märkischen Turnerjugend bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten. Anträge dazu müssen in vollem Wortlaut auf der Tagesordnung stehen.

 
Zuletzt geändert und verabschiedet durch den Gaujugendtag am 01.03.2015 in Ennepetal.

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